Fortschrittsanzeige

Antrag für Promotionsaktionen vor dem eigenen Gewerbebetrieb

Information


Wer vor dem eigenen Gewerbebetrieb Promotionsaktionen für Kund*innen betreiben möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis (§ 15 Abs. 4 Nr. 3 SoNuRL).

An drei Tagen pro Kalenderjahr ist das Aufstellen beweglicher Einrichtungs- und Dekorationselemente vor Gewerbebetrieben zu Präsentations- und Werbezwecken zulässig (temporäre Sondernutzung). Bei Geschäftseröffnungen sowie „runden“ Jubiläen ab dem fünfjährigen Bestehen sind Aktionen wie zum Beispiel das Verteilen von Flyern und Luftballons, die kostenlose Abgabe von Popcorn, das Aufstellen eines Glücksrades ohne Einsatz, das Aufstellen eines Pavillons ohne Seitenwände (maximal 9 Quadratmeter), der Einsatz von Promotern sowie das Verteilen von Give-Aways in der Regel an einem Aktionstag zulässig. Die Fläche für die geplante Aktion darf grundsätzlich nicht breiter sein als die eigene Ladenfront, die an die öffentliche Straßenfläche angrenzt.


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