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Zweitwohnungsteuererklärung

Information


Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat die Einführung einer Zweitwohnungsteuer mit Wirkung ab 01.02.2006 beschlossen. Informationen zu dem Gebührenrahmen entnehmen Sie bitte folgendem Link.

Nach § 9 der Zweitwohnungsteuersatzung ist jede Person, die in München ab 01.02.2006 eine Zweitwohnung inne hat, verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Miet- oder Eigentumswohnung handelt.

Die Angaben in der Erklärung dienen der Prüfung, ob und ggf. in welcher Höhe die Zweitwohnungsteuer zu erheben ist.

Für die Steuerpflicht ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Zweitwohnung unterhalten wird, bzw. ob sich im Stadtgebiet eine weitere Wohnung (z.B. die Hauptwohnung) befindet.

Informationen zu den Voraussetzungen für eine Befreiung auf Grund geringen Einkommens erhalten Sie unter folgendem Link.

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